Allgemeine Geschäftsbedingungen / danach folgt unser Impressum
§1 Als Personal-Dienstleistungsunternehmen (Verleiher) stellt die M&A Schwarz GmbH Ihnen als
Kunden (Entleiher) auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) unsere
Leiharbeitnehmer vorübergehend entgeltlich zur Verfügung. Durch den Vertrag zur Überlassung
von Arbeitnehmern zwischen der M&A Schwarz GmbH und dem Entleiher wird kein
Vertragsverhältnis zwischen dem Entleiher und den Arbeitnehmern des Verleihers begründet. Wir
sind Arbeitgeber unserer Mitarbeiter und üben grundsätzlich das arbeitgeberseitige
Direktionsrecht aus. Während des Einsatzes unterliegen die Leiharbeitnehmer dem
Weisungsrecht des Entleihers und arbeiten unter Anleitung und Aufsicht des Entleihers. Alle
wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sind ausschließlich mit der M&A Schwarz GmbH zu
vereinbaren, wobei wir die besonderen Wünsche des Entleihers bestmöglich berücksichtigen.
Änderungen des Arbeitsortes, der Arbeitsdauer und der Art der Tätigkeit können nur zwischen
der M&A Schwarz GmbH und dem Entleiher vereinbart werden. Ein Einsatz der Leiharbeitnehmer
bei der Beförderung von Geld oder Wertpapieren oder beim Inkasso ist nicht gestattet. Im
Übrigen hat der Entleiher das arbeitgeberseitige Weisungsrecht hinsichtlich der
Arbeitsausführung und Überwachung des überlassenen M&A Schwarz GmbH Mitarbeiters. Die
M&A Schwarz GmbH überlässt dem Entleiher Arbeitnehmer, die unter Rücksicht auf etwaige
Wünsche des Entleihers sorgfältig ausgewählt worden sind. Der Verleiher ist jedoch berechtigt,
die Leiharbeitnehmer jederzeit gegen andere Leiharbeitnehmer mit gleicher Eignung und
Qualifikation auszutauschen. Ist das Tätigkeitsende noch nicht bekannt, gilt der
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist innerhalb von 3
Werktagen beiderseits kündbar. Samstage, Sonn- und Feiertage gelten nicht als Werktage. Die
maximale Überlassungsdauer je Mitarbeiter richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen
Bestimmungen.
§2 Tarifbindung des Verleihers und Auswirkung von Tariflohnerhöhungen:
(a) Für die Arbeitnehmer des Verleihers M&A Schwarz GmbH finden die zwischen dem
Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. und der DGB-Tarifgemeinschaft
Zeitarbeit geschlossenen Flächentarifverträge sowie die Branchenzuschlagstarife Anwendung.
(b) Kommt es nach Abschluss des Vertrages zwischen der M&A Schwarz GmbH und dem
Entleiher zu einer Erhöhung der Tariflöhne, ist M&A Schwarz GmbH berechtigt, die mit dem
Entleiher vereinbarten Kundentarife um denselben Prozentsatz zu erhöhen, wobei etwaige
tarifliche Einmalzahlungen zu diesem Zweck in einen monatlichen Prozentsatz umgerechnet
werden.
§3 Die Leiharbeitnehmer der M&A Schwarz GmbH haben sich zur Verschwiegenheit über alle
Geschäftsangelegenheiten unserer Kunden verpflichtet.
§4 Der Tätigkeitsnachweis (mind. 1x pro Monat) kann entweder vom Entleiher an die M&A
Schwarz GmbH elektronisch gesendet werden oder der Mitarbeiter lässt diesen von ihm
unterschriebenen auch vom Kunden abzeichnen und leitet diesen an die M&A Schwarz GmbH
weiter. Der in beiden Fällen vorliegende Zeitnachweis gilt als abgestimmt und genehmigt und
wird nach Prüfung durch die M&A Schwarz GmbH als Grundlage für die Rechnungsstellung
verwendet.
§5 Die Rechnungen der M&A Schwarz GmbH sind 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzüge
zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung nicht anders vermerkt. Unsere Mitarbeiter sind nicht
zum Inkasso berechtigt. Kommt der Entleiher mit einer Zahlung in Rückstand, so werden alle
anderen Forderungen nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig, ohne dass es einer
gesonderten Mahnung bedarf.
§6 Wünscht der Entleiher die Leistung von Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit,
bedarf es dazu einer gesonderten vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit der M&A Schwarz
GmbH.
§7 Der Entleiher verpflichtet sich, ohne Rücksicht auf die Pflichten der M&A Schwarz GmbH, den
Leiharbeitnehmer vor dessen Arbeitsaufnahme über die für seinen Betrieb und den jeweiligen
Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitseinrichtungen, Rettungspläne
und alle sonstigen vom Entleiher gestellten Arbeitsschutzbedingungen und -vorschriften zu
unterrichten und dem Leiharbeitnehmer die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit
vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen und Schutzkleidung unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen. Sollte der Leiharbeitnehmer bei mangelhaften oder nicht vorhandenen
Sicherheitseinrichtungen oder Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder
Fortsetzung der Tätigkeit ablehnen, haftet der Entleiher der M&A Schwarz GmbH für den dadurch
entstehenden Schaden. Die Arbeitnehmer sind durch M&A Schwarz GmbH bei der
Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) versichert. Arbeitsunfälle sind der M&A Schwarz GmbH
und der VBG mittels Unfallanzeige unverzüglich zu melden. Eine Kopie der Unfallanzeige ist vom
Kunden gem. § 193 SGB VII der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft
unverzüglich zu übersenden.
§8 Die Leiharbeitnehmer sind für den vertraglich vorgesehenen Einsatzzweck sorgfältig von der
M&A Schwarz GmbH ausgewählt. Der Kunde ist verpflichtet, sich seinerseits von der Eignung
des ihm überlassenen Mitarbeiters für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen, ihn einzuweisen
und die Arbeiten des Leiharbeitnehmers laufend zu überwachen, sowie die Ausführung der
Arbeiten zu überprüfen und eventuelle Beanstandungen über ihn an die M&A Schwarz GmbH
unverzüglich zu melden. Stellt der Kunde innerhalb der ersten vier Stunden des ersten
Arbeitstages fest, dass ein Mitarbeiter sich nicht für die vorgesehene Tätigkeit eignet und besteht
er auf Austausch des Mitarbeiters, werden ihm bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.
§9 a) Die M&A Schwarz GmbH steht dafür ein, dass unsere Mitarbeiter für den vorgesehenen
Einsatz die uns nachzuweisende fachliche Ausbildung haben, die sie dazu befähigen, ihre
Leistungen entsprechend den vertraglich vereinbarten Anforderungen zu erbringen und keine
offenkundigen körperlichen/geistigen Gebrechen vorliegen, die die vertraglich vereinbarten
Anforderungen gefährden.
b) Reklamationen hinsichtlich der fachlichen und/oder persönlichen Arbeitsleistung sind
unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen an die M&A Schwarz GmbH per Telefax, Email
oder telefonisch bekannt zu geben, damit M&A Schwarz GmbH schnellstmöglich Abhilfe –
gegebenenfalls durch einen Austausch des Leiharbeitnehmers – schaffen kann. Nach Ablauf
dieser Frist entfällt der Anspruch auf Austausch. Für Schäden oder Gewährleistungsansprüche,
gleich welcher Art, die daraus entstehen, dass der Entleiher Reklamationen nicht unverzüglich
gerügt hat, hat die M&A Schwarz GmbH nicht einzustehen, es sei denn, von der M&A Schwarz
GmbH wurde eine Kardinalpflicht bei der Auswahl des Leiharbeitnehmers verletzt. Zu einem
späteren Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Austausch eines Leiharbeitnehmers nur, wenn der
Leiharbeitnehmer für die vereinbarte Tätigkeit ungeeignet ist oder unentschuldigt nicht zur Arbeit
erscheint.
c) Das Risiko des Ausfalls eines Leiharbeitnehmers aufgrund von Krankheit oder höherer Gewalt
trägt der Entleiher. Ebenso trägt der Entleiher das Risiko, dass ein Einsatz der Leiharbeitnehmer
beim Entleiher wegen der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats des Entleihers gem. § 99
BetrVG nicht möglich ist.
d) In Anbetracht dessen, dass der Leiharbeitnehmer unter dem Direktionsrecht und der Aufsicht
des Entleihers seine Tätigkeit ausübt, haftet die M&A Schwarz GmbH als Verleiher nicht für
Schäden, die der Leiharbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Dies
gilt sinngemäß bei etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der
Ausführung oder Verrichtung von Tätigkeiten durch den Leiharbeitnehmer entstanden sind. Der
Entleiher stellt den Verleiher insoweit von einer Inanspruchnahme Dritter frei.
§10 Branchenzuschlag:
a) Der Entleiher informiert die M&A Schwarz GmbH vor Einsatzbeginn über die Branche in der
der Entleiher tätig ist, den Betrieb, in dem der Leiharbeitnehmer eingesetzt wird und den
Tarifvertrag, dem der Entleiher evtl. angeschlossen ist.
Des Weiteren nennt der Entleiher den Beruf eines Vergleichsmitarbeiters, einen
Vergleichsmitarbeiter selbst sowie das Brutto-/ Stundenentgelt des Vergleichsmitarbeiters.
b) Der Entleiher setzt den Leiharbeitnehmer nur in dem Betrieb ein, den er angegeben hat. Der
Einsatz in einem anderen Betrieb des Entleihers, der Austausch von Leiharbeitnehmern innerhalb
des Betriebes und der Einsatz der überlassenen Leiharbeitnehmer außerhalb der vereinbarten
Tätigkeiten ist nicht zulässig. Der Entleiher informiert die M&A Schwarz GmbH unverzüglich über
Änderungen des Vergleichsentgelts. Letztere werden ebenfalls Gegenstand des Vertrages. Dies
gilt auch für künftige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits feststehende Änderungen des
Vergleichsentgelts.
c) Der Entleiher stellt den Verleiher von allen Forderungen frei, die wegen folgender
Pflichtverletzungen entstehen:
• eine fehlerhafte Zuordnung der Branchenzugehörigkeit
• die Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung der Mitteilung von
Änderungen des Vergleichsentgelts
• eine fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über abweichende betriebliche Vereinbarungen
§11 Personalvermittlung/ Übernahme: Begründet der Entleiher mit dem Leiharbeitnehmer
während oder binnen 15 Monaten nach Beendigung der Überlassung ein Arbeitsverhältnis, gilt
das Arbeitsverhältnis als von M&A Schwarz GmbH vermittelt. M&A Schwarz GmbH hat in diesen
Fällen gegenüber dem Entleiher Anspruch auf eine Vermittlungsprovision entsprechend den
nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers
ohne vorherige Überlassung 3,0 Bruttomonatsgehälter. Bei einer Übernahme während der
Überlassung beträgt die Vermittlungsprovision bei einer Übernahme nach den ersten drei
Monaten der Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme nach sechs Monaten
2,0 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme nach neun Monaten 1,5 Bruttomonatsgehalt und
bei einer Übernahme innerhalb von zwölf Monaten 1,0 Bruttomonatsgehälter.
(b) Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Entleiher und dem
Leiharbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der
gesetzlichen Mehrwertsteuer und innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des
Arbeitsvertrages zwischen dem Entleiher und dem vormaligen Leiharbeitnehmer fällig und zu
zahlen.
(c) Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem
Entleiher und dem Leiharbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme des
Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des
Arbeitsvertrages zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer.
(d) Befristet begründete Arbeitsverhältnisse zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer sind im
gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse.
(e) Der Entleiher ist verpflichtet, M&A Schwarz GmbH auf Verlangen mitzuteilen, ob und wann er
mit dem Leiharbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und welches
Bruttomonatsgehalt mit dem Leiharbeitnehmer vereinbart ist.
§12 M&A Schwarz GmbH weist darauf hin, dass alle wichtigen Daten EDV-mäßig erfasst u. im
Rahmen des Vertrages weiter verarbeitet werden.
§13 Beachtung geltenden Rechts/Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz:
(a) Der Entleiher verpflichtet sich, beim Einsatz der Leiharbeitnehmer die Vorschriften des
geltenden Rechts einzuhalten. Insbesondere wird der Entleiher dafür Sorge tragen, dass die
betriebsverfassungsrechtlichen Rechte der Leiharbeitnehmer beachtet und die Vorschriften des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auch gegenüber den Leiharbeitnehmern
gewahrt werden.
(b) Sollte es zu Ungleichbehandlungen eines Leiharbeitnehmers durch den Entleiher oder durch
Mitarbeiter des Entleihers kommen, stellt der Entleiher die M&A Schwarz GmbH von allen
Ansprüchen des Leiharbeitnehmers frei.
§14 Der Entleiher gewährt durch den zustande gekommenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag,
der M&A Schwarz GmbH das Zugangsrecht im Sinne der Norm DIN ISO EN 9100, für den
Entleiher, deren Kunden und regelsetzenden Behörden zu den betroffenen Bereichen aller
Einrichtungen, auf jeder Ebene der Lieferantenkette, die an dem Auftrag beteiligt sind/waren,
sowie zu allen relevanten Aufzeichnungen.
§15 Die M&A Schwarz GmbH ist berechtigt, ihre Forderungen aus Lieferung und Leistung zu
Finanzierungszwecken abzutreten. Sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus
unserer Geschäftsbeziehung sind an die Creditreform abgetreten.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Vertrag zwischen M&A Schwarz GmbH und
Entleiher ist Günzburg, soweit es sich bei dem Entleiher nicht um einen Verbraucher im Sinne
von §13 BGB handelt.
§ 17 Rechtswahl: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 18 Schlussbestimmungen: Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Diese Schriftformklausel kann ausschließlich schriftlich aufgehoben
werden. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht
berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung,
die dem Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten
Regelungslücken.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der M&A Schwarz GmbH Stand: 01.04.2017
Impressum:
M & A Schwarz GmbH - Angaben gemäß § 5 TMG:
Name und Anschrift: M & A Schwarz GmbH
Telefon:+49 8226 868 894 - 0
Mobil: +49 157 79795544
Fax: + 49 8226 868 296
E-Mail: info@MuA-Schwarz.com
Geschäftsführer: Philipp Roland Schwarz
Firmensitz/ Registergericht: 89346 Bibertal / Memmingen
Registernummer: HRB 13747
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE265020943
Inhaltlich verantwortlich: R.J.S.
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