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§1 Als Personal-Dienstleistungsunternehmen (Verleiher) stellt die M&A Schwarz GmbH Ihnen als

Kunden (Entleiher) auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) unsere

Leiharbeitnehmer vorübergehend entgeltlich zur Verfügung. Durch den Vertrag zur Überlassung

von Arbeitnehmern zwischen der M&A Schwarz GmbH und dem Entleiher wird kein

Vertragsverhältnis zwischen dem Entleiher und den Arbeitnehmern des Verleihers begründet. Wir

sind Arbeitgeber unserer Mitarbeiter und üben grundsätzlich das arbeitgeberseitige

Direktionsrecht aus. Während des Einsatzes unterliegen die Leiharbeitnehmer dem

Weisungsrecht des Entleihers und arbeiten unter Anleitung und Aufsicht des Entleihers. Alle

wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sind ausschließlich mit der M&A Schwarz GmbH zu

vereinbaren, wobei wir die besonderen Wünsche des Entleihers bestmöglich berücksichtigen.

Änderungen des Arbeitsortes, der Arbeitsdauer und der Art der Tätigkeit können nur zwischen

der M&A Schwarz GmbH und dem Entleiher vereinbart werden. Ein Einsatz der Leiharbeitnehmer

bei der Beförderung von Geld oder Wertpapieren oder beim Inkasso ist nicht gestattet. Im

Übrigen hat der Entleiher das arbeitgeberseitige Weisungsrecht hinsichtlich der

Arbeitsausführung und Überwachung des überlassenen M&A Schwarz GmbH Mitarbeiters. Die

M&A Schwarz GmbH überlässt dem Entleiher Arbeitnehmer, die unter Rücksicht auf etwaige

Wünsche des Entleihers sorgfältig ausgewählt worden sind. Der Verleiher ist jedoch berechtigt,

die Leiharbeitnehmer jederzeit gegen andere Leiharbeitnehmer mit gleicher Eignung und

Qualifikation auszutauschen. Ist das Tätigkeitsende noch nicht bekannt, gilt der

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist innerhalb von 3

Werktagen beiderseits kündbar. Samstage, Sonn- und Feiertage gelten nicht als Werktage. Die

maximale Überlassungsdauer je Mitarbeiter richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen

Bestimmungen.

§2 Tarifbindung des Verleihers und Auswirkung von Tariflohnerhöhungen:

(a) Für die Arbeitnehmer des Verleihers M&A Schwarz GmbH finden die zwischen dem

Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. und der DGB-Tarifgemeinschaft

Zeitarbeit geschlossenen Flächentarifverträge sowie die Branchenzuschlagstarife Anwendung.

(b) Kommt es nach Abschluss des Vertrages zwischen der M&A Schwarz GmbH und dem

Entleiher zu einer Erhöhung der Tariflöhne, ist M&A Schwarz GmbH berechtigt, die mit dem

Entleiher vereinbarten Kundentarife um denselben Prozentsatz zu erhöhen, wobei etwaige

tarifliche Einmalzahlungen zu diesem Zweck in einen monatlichen Prozentsatz umgerechnet

werden.

§3 Die Leiharbeitnehmer der M&A Schwarz GmbH haben sich zur Verschwiegenheit über alle

Geschäftsangelegenheiten unserer Kunden verpflichtet.

§4 Der Tätigkeitsnachweis (mind. 1x pro Monat) kann entweder vom Entleiher an die M&A

Schwarz GmbH elektronisch gesendet werden oder der Mitarbeiter lässt diesen von ihm

unterschriebenen auch vom Kunden abzeichnen und leitet diesen an die M&A Schwarz GmbH

weiter. Der in beiden Fällen vorliegende Zeitnachweis gilt als abgestimmt und genehmigt und

wird nach Prüfung durch die M&A Schwarz GmbH als Grundlage für die Rechnungsstellung

verwendet.

§5 Die Rechnungen der M&A Schwarz GmbH sind 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzüge

zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung nicht anders vermerkt. Unsere Mitarbeiter sind nicht

zum Inkasso berechtigt. Kommt der Entleiher mit einer Zahlung in Rückstand, so werden alle

anderen Forderungen nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig, ohne dass es einer

gesonderten Mahnung bedarf.

§6 Wünscht der Entleiher die Leistung von Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit,

bedarf es dazu einer gesonderten vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit der M&A Schwarz

GmbH.

§7 Der Entleiher verpflichtet sich, ohne Rücksicht auf die Pflichten der M&A Schwarz GmbH, den

Leiharbeitnehmer vor dessen Arbeitsaufnahme über die für seinen Betrieb und den jeweiligen

Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitseinrichtungen, Rettungspläne

und alle sonstigen vom Entleiher gestellten Arbeitsschutzbedingungen und -vorschriften zu

unterrichten und dem Leiharbeitnehmer die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit

vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen und Schutzkleidung unentgeltlich zur Verfügung zu

stellen. Sollte der Leiharbeitnehmer bei mangelhaften oder nicht vorhandenen

Sicherheitseinrichtungen oder Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder

Fortsetzung der Tätigkeit ablehnen, haftet der Entleiher der M&A Schwarz GmbH für den dadurch

entstehenden Schaden. Die Arbeitnehmer sind durch M&A Schwarz GmbH bei der

Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) versichert. Arbeitsunfälle sind der M&A Schwarz GmbH

und der VBG mittels Unfallanzeige unverzüglich zu melden. Eine Kopie der Unfallanzeige ist vom

Kunden gem. § 193 SGB VII der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft

unverzüglich zu übersenden.

§8 Die Leiharbeitnehmer sind für den vertraglich vorgesehenen Einsatzzweck sorgfältig von der

M&A Schwarz GmbH ausgewählt. Der Kunde ist verpflichtet, sich seinerseits von der Eignung

des ihm überlassenen Mitarbeiters für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen, ihn einzuweisen

und die Arbeiten des Leiharbeitnehmers laufend zu überwachen, sowie die Ausführung der

Arbeiten zu überprüfen und eventuelle Beanstandungen über ihn an die M&A Schwarz GmbH

unverzüglich zu melden. Stellt der Kunde innerhalb der ersten vier Stunden des ersten

Arbeitstages fest, dass ein Mitarbeiter sich nicht für die vorgesehene Tätigkeit eignet und besteht

er auf Austausch des Mitarbeiters, werden ihm bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.

§9 a) Die M&A Schwarz GmbH steht dafür ein, dass unsere Mitarbeiter für den vorgesehenen

Einsatz die uns nachzuweisende fachliche Ausbildung haben, die sie dazu befähigen, ihre

Leistungen entsprechend den vertraglich vereinbarten Anforderungen zu erbringen und keine

offenkundigen körperlichen/geistigen Gebrechen vorliegen, die die vertraglich vereinbarten

Anforderungen gefährden.

b) Reklamationen hinsichtlich der fachlichen und/oder persönlichen Arbeitsleistung sind

unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen an die M&A Schwarz GmbH per Telefax, Email

oder telefonisch bekannt zu geben, damit M&A Schwarz GmbH schnellstmöglich Abhilfe –

gegebenenfalls durch einen Austausch des Leiharbeitnehmers – schaffen kann. Nach Ablauf

dieser Frist entfällt der Anspruch auf Austausch. Für Schäden oder Gewährleistungsansprüche,

gleich welcher Art, die daraus entstehen, dass der Entleiher Reklamationen nicht unverzüglich

gerügt hat, hat die M&A Schwarz GmbH nicht einzustehen, es sei denn, von der M&A Schwarz

GmbH wurde eine Kardinalpflicht bei der Auswahl des Leiharbeitnehmers verletzt. Zu einem

späteren Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Austausch eines Leiharbeitnehmers nur, wenn der

Leiharbeitnehmer für die vereinbarte Tätigkeit ungeeignet ist oder unentschuldigt nicht zur Arbeit

erscheint.

c) Das Risiko des Ausfalls eines Leiharbeitnehmers aufgrund von Krankheit oder höherer Gewalt

trägt der Entleiher. Ebenso trägt der Entleiher das Risiko, dass ein Einsatz der Leiharbeitnehmer

beim Entleiher wegen der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats des Entleihers gem. § 99

BetrVG nicht möglich ist.

d) In Anbetracht dessen, dass der Leiharbeitnehmer unter dem Direktionsrecht und der Aufsicht

des Entleihers seine Tätigkeit ausübt, haftet die M&A Schwarz GmbH als Verleiher nicht für

Schäden, die der Leiharbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Dies

gilt sinngemäß bei etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der

Ausführung oder Verrichtung von Tätigkeiten durch den Leiharbeitnehmer entstanden sind. Der

Entleiher stellt den Verleiher insoweit von einer Inanspruchnahme Dritter frei.

§10 Branchenzuschlag:

a) Der Entleiher informiert die M&A Schwarz GmbH vor Einsatzbeginn über die Branche in der

der Entleiher tätig ist, den Betrieb, in dem der Leiharbeitnehmer eingesetzt wird und den

Tarifvertrag, dem der Entleiher evtl. angeschlossen ist.

Des Weiteren nennt der Entleiher den Beruf eines Vergleichsmitarbeiters, einen

Vergleichsmitarbeiter selbst sowie das Brutto-/ Stundenentgelt des Vergleichsmitarbeiters.

b) Der Entleiher setzt den Leiharbeitnehmer nur in dem Betrieb ein, den er angegeben hat. Der

Einsatz in einem anderen Betrieb des Entleihers, der Austausch von Leiharbeitnehmern innerhalb

des Betriebes und der Einsatz der überlassenen Leiharbeitnehmer außerhalb der vereinbarten

Tätigkeiten ist nicht zulässig. Der Entleiher informiert die M&A Schwarz GmbH unverzüglich über

Änderungen des Vergleichsentgelts. Letztere werden ebenfalls Gegenstand des Vertrages. Dies

gilt auch für künftige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits feststehende Änderungen des

Vergleichsentgelts.

c) Der Entleiher stellt den Verleiher von allen Forderungen frei, die wegen folgender

Pflichtverletzungen entstehen:

• eine fehlerhafte Zuordnung der Branchenzugehörigkeit

• die Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung der Mitteilung von

Änderungen des Vergleichsentgelts

• eine fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über abweichende betriebliche Vereinbarungen

§11 Personalvermittlung/ Übernahme: Begründet der Entleiher mit dem Leiharbeitnehmer

während oder binnen 15 Monaten nach Beendigung der Überlassung ein Arbeitsverhältnis, gilt

das Arbeitsverhältnis als von M&A Schwarz GmbH vermittelt. M&A Schwarz GmbH hat in diesen

Fällen gegenüber dem Entleiher Anspruch auf eine Vermittlungsprovision entsprechend den

nachfolgenden Bestimmungen:

(a) Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers

ohne vorherige Überlassung 3,0 Bruttomonatsgehälter. Bei einer Übernahme während der

Überlassung beträgt die Vermittlungsprovision bei einer Übernahme nach den ersten drei

Monaten der Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme nach sechs Monaten

2,0 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme nach neun Monaten 1,5 Bruttomonatsgehalt und

bei einer Übernahme innerhalb von zwölf Monaten 1,0 Bruttomonatsgehälter.

(b) Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Entleiher und dem

Leiharbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der

gesetzlichen Mehrwertsteuer und innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des

Arbeitsvertrages zwischen dem Entleiher und dem vormaligen Leiharbeitnehmer fällig und zu

zahlen.

(c) Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem

Entleiher und dem Leiharbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme des

Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des

Arbeitsvertrages zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer.

(d) Befristet begründete Arbeitsverhältnisse zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer sind im

gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse.

(e) Der Entleiher ist verpflichtet, M&A Schwarz GmbH auf Verlangen mitzuteilen, ob und wann er

mit dem Leiharbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und welches

Bruttomonatsgehalt mit dem Leiharbeitnehmer vereinbart ist.

§12 M&A Schwarz GmbH weist darauf hin, dass alle wichtigen Daten EDV-mäßig erfasst u. im

Rahmen des Vertrages weiter verarbeitet werden.

§13 Beachtung geltenden Rechts/Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz:

(a) Der Entleiher verpflichtet sich, beim Einsatz der Leiharbeitnehmer die Vorschriften des

geltenden Rechts einzuhalten. Insbesondere wird der Entleiher dafür Sorge tragen, dass die

betriebsverfassungsrechtlichen Rechte der Leiharbeitnehmer beachtet und die Vorschriften des

Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auch gegenüber den Leiharbeitnehmern

gewahrt werden.

(b) Sollte es zu Ungleichbehandlungen eines Leiharbeitnehmers durch den Entleiher oder durch

Mitarbeiter des Entleihers kommen, stellt der Entleiher die M&A Schwarz GmbH von allen

Ansprüchen des Leiharbeitnehmers frei.

§14 Der Entleiher gewährt durch den zustande gekommenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag,

der M&A Schwarz GmbH das Zugangsrecht im Sinne der Norm DIN ISO EN 9100, für den

Entleiher, deren Kunden und regelsetzenden Behörden zu den betroffenen Bereichen aller

Einrichtungen, auf jeder Ebene der Lieferantenkette, die an dem Auftrag beteiligt sind/waren,

sowie zu allen relevanten Aufzeichnungen.

§15 Die M&A Schwarz GmbH ist berechtigt, ihre Forderungen aus Lieferung und Leistung zu

Finanzierungszwecken abzutreten. Sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus

unserer Geschäftsbeziehung sind an die Creditreform abgetreten.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Vertrag zwischen M&A Schwarz GmbH und

Entleiher ist Günzburg, soweit es sich bei dem Entleiher nicht um einen Verbraucher im Sinne

von §13 BGB handelt.

§ 17 Rechtswahl: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 18 Schlussbestimmungen: Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer

Wirksamkeit der Schriftform. Diese Schriftformklausel kann ausschließlich schriftlich aufgehoben

werden. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder

werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht

berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung,

die dem Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten

Regelungslücken.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der M&A Schwarz GmbH Stand: 01.04.2017

 

 

 

Impressum:

M & A Schwarz GmbH - Angaben gemäß § 5 TMG:
 

Name und Anschrift: M & A  Schwarz GmbH

Telefon:+49 8226 868 894 - 0

Mobil: +49 157 79795544

Fax: + 49 8226 868 296

E-Mail: info@MuA-Schwarz.com

Geschäftsführer: Philipp Roland Schwarz

Firmensitz/ Registergericht: 89346 Bibertal / Memmingen 

Registernummer: HRB 13747

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE265020943

Inhaltlich verantwortlich: R.J.S.

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